Hundeverordnung Schleswig-Holstein

Regelungen zur Hundehalterhaftpflichtversicherung

Das erneuerte Gesetz über das Halten von Hunden (HundeG) ist am 01.01.2016 in Kraft getreten. Seit dem gilt in Schleswig-Holstein ein Versicherungsgebot für jeden Hundehalter. Das bedeutet: Jeder Hundehalter muß für seinen Hund eine Hundehalterhaftpflichtversicherung abschließen. Die Deckungssummen müssen mindestens 500.000 Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für Sachschäden betragen.

Keine Listenhunde in Schleswig-Holstein

In Schleswig-Holstein gibt es keine Hundeliste für gefährliche Hunde. Ob ein Hund als gefährlich eingestuft wird, hängt nicht von seiner Rasse ab, sondern vielmehr von seinem Verhalten. Das Hundegesetz von Schleswig-Holstein enthält Kriterien, nach denen die Behörden beurteilen, ob ein Hund für die Allgemeinheit gefährlich ist oder nicht. Gem. §7 Hundegesetz kann ein Hund als gefährlich eingestuft werden, wenn er:

Wer einen als gefährlich eingestuften Hund behalten möchte, muss bei der zuständigen Gemeinde eine Erlaubnis beantragen. Diese Erlaubnis wird nur erteilt, wenn der Halter des Hundes:

Zudem gelten  für das Halten und Führen eines gefährlichen Hundes besondere Pflichten. Mitunter kann sogar eine Maulkorb und/oder Leinenpflicht angeordnet werden. 

Info

Es ist möglich, nach 2 Jahren, eine Rücknahme der Einstufung zu beantragen. Dafür muss der Hund den so genannten Wesenstest bestehen.
Stephan Beau
Versicherungskaufmann

Weitere wichtige Infos für Hundehalter in Schleswig-Holstein

Mit dem erneuerten Hundegesetz wurden auch verschiedene Pflichten für Hundehalter geändert. Die wichtigsten habe ich für Sie zusammen gefasst:

Allgemeine Pflicht

Wer seinen Hund im öffentlichen Raum spazieren führt, muss die durch das Tier verursachten Verunreinigungen unverzüglich und ordnungsgemäß entsorgen. Vorsicht: Es drohen Bußgelder bis zu 10.000 Euro

Kennzeichnungspflicht

Jeder Hund, der älter als drei Monate ist, muss durch einen Transponder mit einer Kennnummer gekennzeichnet werden.

Sachkunde

Halter eines als gefährlich eingestuften Hundes, müssen eine theoretische und praktische Sachkundeprüfung ablegen. Wer freiwillig eine Prüfung ablegt und besteht, zahlt eventuell weniger Hundesteuer. Die Ermäßigung der Hundesteuer liegt allerdings im Ermessen der zuständigen Gemeinde.

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