Regelungen zur Hundehalterhaftpflichtversicherung
Ende 2002 ist das – vom Landtag beschlossene – Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft getreten. Ein Jahr später wurde die dazu gehörige Verwaltungsvorschrift heraus gegeben.
Für die Haltung von so genannten „gefährlichen Hunden“ ist eine Hundehalterhaftpflichtversicherung Pflicht. Die Hundeverordnung HRW schreibt Mindestdeckungssummen von 500.000 Euro für Personenschäden und jeweils 250.000 Euro für Sach- und Vermögensschäden.
Auch für die Haltung großer Hunde ist eine Hundehalterhaftpflichtversicherung vorgeschrieben – in diesem Fall gibt es keine gesetzlich festgelegte Mindestversicherungssumme.
Listenhunde und gefährliche Hunde in NRW
Folgende Rassen und deren Kreuzungen untereinander – sowie auch mit anderen Hunden – gelten in NRW als gefährliche Hunde:
- American Staffordshire Terrier
- Bullterrier
- Pitbull Terrier
- Staffordshire Bullterrier
Im Einzelfall können Hunde als gefährlich eingestuft werden,
- die entgegen dem gesetzlichen Verbot mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausgebildet, gezüchtet oder gekreuzt worden sind.
- mit denen eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen worden ist.
- die einen Menschen gebissen haben (sofern dies nicht zur Verteidigung anlässliich einer strafbaren Handlung geschah).
- die einen Menschen in Gefahr drohender Weise angesprungen haben.
- die einen anderen Hund gebissen haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein.
- die unkontrolliert andere Tiere gehetzt, gebissen oder gerissen haben.
Die Gefährlichkeit wird durch die zuständige Behörde nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt festgestellt.
Für die Haltung eines gefährlichen Hundes ist eine Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich. Daran sind Voraussetzungen geknüpft:
- ein gerechtfertigtes Interesse an der Haltung
- der Halter muß Volljährig sein
- die Zuverlässigkeit des Halters muß mit einem polizeilichen Führungszeugnis nachgewiesen werden
- körperliche Fähigkeit, den Hund zu führen
- der Hund muß fälschungssicher gekennzeichnet werden (Chip)
Wenn der „gefährliche Hund“ in der Öffentlichkeit geführt wird, etwa beim spazieren gehen, dann muß die Erlaubnis zur Haltung mitgeführt werden. Eine Person darf gleichzeitig nur einen gefährlichen Hund führen. Gefährliche Hunde müssen in der Öffentlichkeit einen Maulkorb tragen. Die Leinenpflicht gilt ohnehin für alle Hunde.
Große Hunde
Wer einen großen Hund halten will, muss das der entsprechenden Behörde melden. Große Hunde sind in NRW alle Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mind. 40cm aufweisen oder ein Gewicht von mindestens 20kg erreichen.
Für die Haltung eines großen Hundes ist eine erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung, sowie ein Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit erforderlich – polizeiliches Führungszeugnis. Der Hund muß mit einem Chip fälschungssicher gekennzeichnet sein. Der Nachweis einer bestehenden Hundehalterhaftpflichtversicherung ist ebenfalls eine Voraussetzung.